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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wie die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft während des Aufteilungsverfahrens und deren Zuschlag an einen Ehegatten bei der Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist

Da der Ehegatte die Liegenschaft erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwarb, handelt es sich um kein Vermögen, das die früheren Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen oder zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen haben; die Liegenschaft ist damit nicht mehr Gegenstand des Aufteilungsverfahrens; anders als dann, wenn der Tatbestand des § 91 Abs 1 EheG erfüllt wäre, ist bei der exekutiven Verwertung der Liegenschaft nicht deren Verkehrswert bei der Aufteilung zu berücksichtigen; die Ersteigerung der Liegenschaft durch den Ehegatten ist nicht anders zu behandeln als der Erwerb durch einen unbeteiligten Dritten; auch in diesem Fall wäre nur der durch die Versteigerung erzielte Nettoerlös vorhanden und in die Aufteilung einzubeziehen

19. 05. 2015
Gesetze: §§ 81 ff EheG, § 91 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Ausgleichsanspruch, Versteigerung der ehelichen Liegenschaft, Zuschlag an Ehegatten


GZ 1 Ob 244/14k, 22.01.2015

OGH: Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen (hier: die Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus) besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.

Der Antragsgegner erwarb zu Beginn des Aufteilungsverfahrens (kreditfinanziert) die frühere Liegenschaft der Antragstellerin im Zwangsversteigerungsverfahren. Durch den Hoheitsakt des Zuschlags erwirbt der Ersteher originär Eigentum an der Liegenschaft. Sein Eigentumsrecht ist zwar auflösend bedingt; volle Eigentumsbefugnisse erwirbt er erst - was hier unstrittig der Fall ist - mit Rechtskraft des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Durch die Zuschlagserteilung verliert aber der frühere Liegenschaftseigentümer sein Eigentum, mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur bedingt sein. Unabhängig davon, ob daher im vorliegenden Fall die Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus durch Zuschlag vom Antragsgegner oder einem Dritten erworben wurde, ist sie damit aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen ausgeschieden. Da der Antragsgegner diese Liegenschaft erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwarb, handelt es sich um kein Vermögen, das die früheren Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen oder zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen haben. Die Liegenschaft ist damit nicht mehr Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. Die Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft strebt die Antragstellerin zutreffend auch nicht an.

Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Rekursgerichts sind auch die analoge Anwendung des § 91 Abs 1 EheG und Billigkeitserwägungen keine Grundlage dafür, hier den Verkehrswert der Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen. Nach § 91 Abs 1 EheG ist der Wert des Fehlenden ua dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht daher der Zielsetzung des Gesetzes. § 91 Abs 1 EheG betrifft nicht nur Fälle besonders aufwendiger Lebenshaltung. Vielmehr sind auch solche Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, bei der Aufteilung miteinzubeziehen. Zwar gilt § 91 Abs 1 EheG auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden, jedoch setzte weder die Antragstellerin (so aber die Ansicht des Antragsgegners) noch der Antragsgegner (so die Meinung des Rekursgerichts) ein Verhalten, das diesen Tatbestand verwirklicht hätte. Nach den Feststellungen wurde das Zwangsversteigerungsverfahren ausschließlich vom Vater der Antragstellerin betrieben. Die Parteien waren in diese Vorgangsweise nicht involviert. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsgegner die Antragstellerin in diesem Zusammenhang bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens benachteiligen wollte. Dass er während des Scheidungsverfahrens dem Verkauf der Liegenschaft nicht zustimmte, ist ihm angesichts des gebotenen, gegenüber dem Verkehrswert deutlich verminderten Kaufpreises nicht vorzuwerfen. Der Zuschlag der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren zum geringsten Gebot (224.000 EUR) erfolgte an ihn, weil niemand anderer mitbot. Anders als dann, wenn der Tatbestand des § 91 Abs 1 EheG erfüllt wäre, ist hier bei der exekutiven Verwertung der Liegenschaft nicht deren Verkehrswert bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Maßgeblich könnte nur der Versteigerungserlös sein. Aus dem vom Antragsgegner gezahlten Meistbot wurden zwar nicht alle Forderungen der Pfandgläubiger befriedigt, dies führt jedoch auch unter Bedachtnahme auf § 83 Abs 1 EheG nicht dazu, dass der Antragsgegner der Antragstellerin deshalb eine Ausgleichszahlung leisten müsste. Die Ersteigerung der Liegenschaft durch den Antragsgegner ist nicht anders zu behandeln als der Erwerb durch einen unbeteiligten Dritten. Auch in diesem Fall wäre nur der durch die Versteigerung erzielte Nettoerlös vorhanden und in die Aufteilung einzubeziehen.

Für eine Ausgleichszahlung der Antragstellerin an den Antragsgegner - wie von ihm begehrt - fehlt es an jeglicher Grundlage. Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er Geldbeträge aus den von ihm aufgenommenen Krediten für die Finanzierung der Errichtung der ehelichen Liegenschaft aufgewendet hätte, nützt ihm auch die davon abweichende erstinstanzliche Feststellung, dass sein (später aufgestockter) Kredit über 50.000 EUR im Wesentlichen der Finanzierung des Garagenzubaus diente, nicht. Da er nunmehr Eigentümer dieser Liegenschaft ist, die er um die Hälfte des Verkehrswerts erwarb, rechtfertigt jedenfalls selbst eine allfällige Finanzierung des Garagenzubaus keine Ausgleichszahlung an ihn.

Im Rahmen des § 83 Abs 1 EheG ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner keine Betriebskosten für das eheliche Wohnhaus zahlte, der Antragstellerin auch kein Wirtschaftsgeld gab und sich weigerte, die Kosten für Tagesmutter und Kindergarten für die beiden Kinder zu übernehmen. Die Kosten für die Errichtung des Hauses und den Erhalt der Liegenschaft wurden von der Antragstellerin und maßgeblich von ihrem Vater und auch ihrem Bruder getragen. Deren Leistungen sind ihr zuzurechnen.

Nach der Rsp ist bei der Aufteilung auch zu berücksichtigen, dass der eine Ehegatte es dem anderen durch Verzicht auf einen den Lebensverhältnissen und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen oder Ersparnisse anzusammeln. Zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderweitige Wohnungsmöglichkeit erspart.

Der Antragsgegner ersparte sich seit dem Einzug in das Haus im Herbst 2000 Aufwendungen und konnte daher seine eigenen Verbindlichkeiten zurückzahlen. So konnte er sowohl die für seine (benachbarte) Liegenschaft aufgenommenen Kredite bedienen als auch den Kredit, den er während aufrechter Lebensgemeinschaft aufnehmen musste, um seinen außergerichtlichen Ausgleich zu finanzieren. Ungeachtet der beengten finanziellen Situation der Antragstellerin konnte er damit zu seinem Vermögensaufbau beitragen. Dieser Vorteil ist hier annäherungsweise dadurch auszugleichen, dass er ihr für die Zeit von Herbst 2000 bis zu ihrem Auszug aus dem Haus im September 2010 eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Hälfte des (fiktiven) monatlichen Mietwerts leistet. Für die Zeit danach bis zum Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (24. 7. 2013), in der er das Haus allein nutzte, bemisst sich die Ausgleichszahlung nach dem vollen Mietwert. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich aufgrund eines polizeilichen Betretungsverbots das eheliche Haus nicht bewohnte, ist seinem Verhalten zuzuschreiben und beeinflusst den Wert des ihm zugekommenen Vorteils nicht.

Da Feststellungen zum Mietwert (iSd Ersparnis des Antragsgegners von monatlichen Aufwendungen für eine vergleichbare Mietwohnung) fehlen, ist eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage notwendig. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben und die Rechtssache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

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