Selbst offengelegte Freundschaften können Eheverfehlungen sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten aufrecht bleiben und geeignet sind, die Ehegatten einander zu entfremden oder eine bestehende Entfremdung zu vertiefen
GZ 10 Ob 83/14z, 24.02.2015
OGH: Zwar bildet ein freundschaftlicher Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Ein solcher Umgang kann aber dann eine Eheverfehlung begründen, wenn er den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt, etwa wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. Selbst offengelegte Freundschaften können Eheverfehlungen sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten aufrecht bleiben und geeignet sind, die Ehegatten einander zu entfremden oder eine bestehende Entfremdung zu vertiefen.
Von dieser Rsp weicht die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht ab, die Beklagte habe den Grundstein für die Zerrüttung der Ehe dadurch gesetzt, dass sie die auch nach 2002 gepflogenen Kontakte zu H***** verheimlichte und diese jeweils erst nach Vorhalt zugab. Obwohl der Kläger H***** deswegen als „Störenfried“ empfand, sei die Beklagte dem regelmäßig geäußerten Wunsch des Klägers nach Abbruch dieses Kontakts mit der Begründung nicht nachgekommen, dies sei nicht notwendig, weil in ihren Augen „das Thema nicht zu besprechen sei“. Demgegenüber habe der Kläger die endgültige Zerrüttung der Ehe im Wesentlichen dadurch herbeigeführt, dass er keinen nachhaltigen Willen zeigte, die gemeinsam angestrebte Mediation fortzusetzen, sich gegenüber der Beklagten zunehmend interesselos und abweisend verhalten habe, die gemeinsame Freizeitgestaltung abgelehnt und die Beklagte bei ihrer Ordinationseröffnung nicht finanziell unterstützt habe. Ausgehend von diesen und den weiteren umfangreichen Feststellungen ist die Ansicht, es könne kein offenkundig hervortretender gradueller Unterschied im Verschulden der Ehegatten festgestellt werden bzw es sei nicht davon auszugehen, dass das mindere Verschulden eines Ehepartners fast völlig in den Hintergrund trete, jedenfalls vertretbar.