Nach stRsp ist ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 EheG nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt
GZ 10 Ob 83/14z, 24.02.2015
OGH: Nach stRsp ist ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 EheG nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt. Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls.