Home

Zivilrecht

OGH: Vorzeitige Auflösung eines Alleinvermittlungsauftrags iSd § 14 MaklerG

Als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung wird nach den allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unzumutbar macht; welche Gründe in diesem Fall die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer aufgrund einer Interessensabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden; neben in der Person des Maklers liegenden Gründen kommen auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch anderweitige Dritte herbeigeführt werden

19. 05. 2015
Gesetze: § 14 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Alleinvermittlungsauftrag, vorzeitige Auflösung


GZ 2 Ob 135/14p, 18.02.2015

OGH: Der Alleinvermittlungsauftrag ist der typische Fall eines befristeten Maklervertrags. Die Beendigung befristeter Maklerverträge ist in § 12 Abs 2 MaklerG geregelt. Danach kann der auf bestimmte Zeit geschlossene Maklervertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden. Diese Bestimmung knüpft dabei - ebenso wie § 13 MaklerG über die Kündigung unbefristeter Maklerverträge - an den Charakter des Maklervertrags als Dauerschuldverhältnis an.

Die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dieser ist dann anzunehmen, wenn besondere Umstände einem Teil die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

Als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung wird nach den allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unzumutbar macht. Welche Gründe in diesem Fall die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer aufgrund einer Interessensabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden. Neben in der Person des Maklers liegenden Gründen kommen auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch anderweitige Dritte herbeigeführt werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at