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Zivilrecht

OGH: § 14 MaklerG – zum Alleinvermittlungsauftrag

Ein Verstoß gegen den Alleinvermittlungsauftrag macht - wie bei jeder anderen schuldhaften Vertragsverletzung auch - dem Makler gegenüber schadenersatzpflichtig; problematisch ist wegen der grundsätzlich auch beim Alleinvermittlungsauftrag bestehenden Abschlussfreiheit des Auftraggebers immer der Nachweis des Schadenseintritts; schließt allerdings der alleinbeauftragte Makler eine Provisionsvereinbarung gem § 15 Abs 2 Z 2 MaklerG mit dem Auftraggeber ab, besteht auf Basis dessen ein Entschädigungsanspruch zu Gunsten des alleinbeauftragten Maklers, und er braucht in diesem Fall keinen Schaden nachweisen

19. 05. 2015
Gesetze: § 14 MaklerG, § 15 MaklerG, § 4 MaklerG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Maklerrecht, Alleinvermittlungsauftrag, Abschlussfreiheit, Schadenersatzrecht


GZ 2 Ob 135/14p, 18.02.2015

OGH: Ein Alleinvermittlungsauftrag liegt nach § 14 Abs 1 MaklerG vor, wenn sich der Auftraggeber verpflichtet, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen.

Ein Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrags ist grundsätzlich formfrei und kann ausdrücklich und schlüssig abgeschlossen werden.

Der Alleinvermittlungsauftrag stellt eine Sonderform des Maklervertrags dar, in dem sich der Auftraggeber gegenüber dem Makler verpflichtet, keinen weiteren Makler in Anspruch zu nehmen und im Gegenzug der Makler verpflichtet wird, nach Kräften seine Tätigkeit zu erbringen. Besteht im Zeitpunkt des Abschlusses des Alleinvermittlungsauftrags ein anderer Maklervertrag und wird dies dem alleinbeauftragten Makler mitgeteilt, so kann der Alleinvermittlungsauftrag idR nur so ausgelegt werden, dass durch ihn nur der Abschluss des Hauptvertrags unter Zuziehung eines neuen, noch nicht beauftragten Maklers ausgeschlossen ist.

Auch bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrags bleibt aber die grundsätzliche Abschlussfreiheit des Auftraggebers gem § 4 Abs 2 MaklerG bestehen. Der Geschäftsherr ist grundsätzlich - auch beim Alleinvermittlungsauftrag - selbst zur grundlosen Ablehnung des Abschlusses des vom Gelegenheitsmakler vermittelten Rechtsgeschäfts berechtigt. Er kann deshalb außer in den Fällen besonderer Vereinbarung bzw bei alleiniger Absicht, den Vermittler um die Provision zu bringen, nur dann wegen willkürlicher Ablehnung des Vertragsabschlusses ersatzpflichtig werden, wenn dies aus besonderen Gründen geradezu wider Treu und Glauben gegen Vertragspflichten verstößt.

Ein Verstoß gegen den Alleinvermittlungsauftrag macht - wie bei jeder anderen schuldhaften Vertragsverletzung auch - dem Makler gegenüber schadenersatzpflichtig. Problematisch ist wegen der grundsätzlich auch beim Alleinvermittlungsauftrag bestehenden Abschlussfreiheit des Auftraggebers immer der Nachweis des Schadenseintritts. Schließt allerdings der alleinbeauftragte Makler eine Provisionsvereinbarung gem § 15 Abs 2 Z 2 MaklerG mit dem Auftraggeber ab, besteht auf Basis dessen ein Entschädigungsanspruch zu Gunsten des alleinbeauftragten Maklers, und er braucht in diesem Fall keinen Schaden nachweisen.

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