Die Rücktrittserklärung muss eine unzweideutige Willenskundgebung sein, dass die verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung angesehen würde; § 914 ABGB gilt auch für einseitige Willenserklärungen bzw Rechtsgeschäfte; die aus der Erklärung abzuleitenden Folgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war
GZ 7 Ob 7/15b, 18.02.2015
OGH: § 918 ABGB gewährt dem Gläubiger bei Schuldnerverzug ein Wahlrecht. Er kann entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die andernfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss.
Die Rücktrittserklärung muss eine unzweideutige Willenskundgebung sein, dass die verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung angesehen würde. § 914 ABGB gilt auch für einseitige Willenserklärungen bzw Rechtsgeschäfte. Die aus der Erklärung abzuleitenden Folgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war.
Dem Schreiben vom 28. 9. 2009, auf das der Beklagte seinen Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB wegen nicht fristgemäßer Herausgabe von Planunterlagen gründet, kann keine Rücktrittserklärung entnommen werden. Immerhin forderte der Beklagte den Kläger hier lediglich auf, bis 6. 10. 2009 mitzuteilen, ob er am „Entwurf“ des Beklagten weiterarbeiten oder die Unterlagen (zur Weiterverarbeitung) herausgeben wolle. Dem Kläger wird damit ein Wahlrecht eingeräumt. Das Schreiben wurde vom Kläger am 2. 10. 2009 dahingehend beantwortet, dass er den vorliegenden Entwurf nach den Wünschen des Beklagten adaptieren wolle, der Vertrag also aufrecht bleiben soll.
Da aus dem Schreiben vom 28. 9. 2009 kein Vertragsrücktritt des Beklagten abgeleitet werden kann, bleibt weder Platz für eine von ihm auf einen berechtigten Vertragsrücktritt gegründete Kürzung des Entgeltanspruchs des Klägers noch für seine auf § 921 ABGB gestützte Geltendmachung von Gegenforderungen.