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Zivilrecht

OGH: Zur Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage bei bezifferbaren Schäden

Eine Klageausdehnung nach Ablauf der Verjährungszeit ist dann nicht zulässig, wenn der ausgedehnte Betrag nicht durch Bemessung, sondern durch Berechnung eruiert wird

19. 05. 2015
Gesetze: § 1325 ABGB, § 1489 ABGB, § 1497 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Unterbrechung, Feststellungsklage


GZ 2 Ob 180/13d, 17.03.2014

OGH: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruchs wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter.

Durch die Einbringung einer Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Die Verjährung bereits fälliger, mit Leistungsklage einklagbarer Ansprüche wird durch die Feststellungsklage aber nicht unterbrochen. Nach der Rsp hat die Feststellungsklage aber auch bezüglich jener künftigen Schäden Unterbrechungswirkung, die im Laufe des Prozesses eintreten.

Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist etwa die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn die Klageausdehnung auf neuen, inzwischen eingetretenen Schadenswirkungen beruht. Sie wird von der Rsp aber auch dann noch als zulässig angesehen, wenn sie zwar nicht auf neue Schadenswirkungen, aber auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens über die erlittenen Schmerzen gestützt wird.

Die Klageausdehnung ist aber dann nicht zulässig, wenn der ausgedehnte Betrag - wie etwa Kosten der Angehörigenpflege - nicht durch Bemessung, sondern durch Berechnung eruiert wird; dasselbe gilt für die Bezifferung des Sanierungsaufwands von Bauschäden.

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