Home

Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB iZm Ärztehaftung und Einschaltung des Patientenanwaltes, sowie Veranlassung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Bereits in der Entscheidung 4 Ob 144/11x hat der OGH in Beurteilung eines vergleichbaren Sachverhalts dargelegt, dass der Geschädigte seiner Obliegenheit, Schritte zur Objektivierung seiner „Überzeugung“ zu setzen, auch dadurch nachkommt, dass er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die Patientenvertretung wendet, weil er damit rechnen kann, dass im folgenden Schlichtungsverfahren ein Gutachten eingeholt werden würde; das trifft auch auf die Klägerin zu, die sich erst an die Patientenanwältin wendete, nachdem auch mehrere Arztbesuche nicht den gewünschten Heilungsverlauf gebracht hatten, und in weiterer Folge die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlasste; in einem solchen Fall würde es eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten darstellen, wollte man von ihm die Einholung eines Privatgutachtens verlangen

19. 05. 2015
Gesetze: § 1489 ABGB, § 58a ÄrzteG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ärztehaftung, Verjährung, Verjährungshemmung, Patientenanwalt, ärztliche Schlichtungsstelle, Erkundigungspflicht, Schlichtungsverfahren


GZ 5 Ob 22/15v, 24.02.2015

OGH: Nach stRsp und hL beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Die Revisionswerberin vertritt dazu den Standpunkt, dass der Klägerin bereits bei Aufsuchen der Patientenanwältin am 17. 11. 2005 „objektiv bewusst war, dass nach ihrer Überzeugung die Behandlungsmaßnahmen inklusive Nachbetreuungsmaßnahmen und auch der Aufklärung nicht erfolgreich und lege artis erfolgten“. Auch unter Berücksichtigung der Fristhemmung gem § 58a ÄrzteG, die im konkreten Fall ein Jahr, drei Monate und neun Tage betragen habe, seien die Ansprüche der Klägerin daher verjährt.

Die Kenntnis gem § 1489 ABGB muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Wann eine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Anlass für die Klägerin, die Patientenanwältin aufzusuchen, bestand naturgemäß nur, wenn sie bereits haftungsbegründende Umstände vermutete. Dabei mag es durchaus zutreffen, wie die Beklagte betont, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt von deren Vorliegen subjektiv überzeugt gewesen sein mag. Dem Sachverhalt lassen sich aber keine Umstände entnehmen, dass diese Überzeugung auf objektiven Grundlagen beruht hätte. Ohne objektivierbare Anhaltspunkte stellen solche Schlussfolgerungen aber bloß Mutmaßungen dar, die nach der Rsp keine Kenntnis der erforderlichen Sachzusammenhänge begründen.

Richtig ist, dass sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen oder von den genauen Umständen einer Ersatzpflicht eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Bereits in der Entscheidung 4 Ob 144/11x hat der OGH in Beurteilung eines vergleichbaren Sachverhalts dargelegt, dass der Geschädigte seiner Obliegenheit, Schritte zur Objektivierung seiner „Überzeugung“ zu setzen, auch dadurch nachkommt, dass er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die Patientenvertretung wendet, weil er damit rechnen kann, dass im folgenden Schlichtungsverfahren ein Gutachten eingeholt werden würde. Das trifft auch auf die Klägerin zu, die sich erst an die Patientenanwältin wendete, nachdem auch mehrere Arztbesuche nicht den gewünschten Heilungsverlauf gebracht hatten, und in weiterer Folge die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlasste. In einem solchen Fall würde es eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten darstellen, wollte man von ihm die Einholung eines Privatgutachtens verlangen.

Hätte das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten vom 12. 2. 2009 oder die über die Vertretung der Klägerin veranlasste Ergänzung vom 9. 4. 2009 objektive Anhaltspunkte für einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler ergeben, wäre dadurch die Verjährung in Gang gesetzt worden. In diesem Fall wäre die von der Klägerin am 8. 2. 2011 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig gewesen. Dass die Kommission in ihrer Sitzung vom 28. 9. 2009 festgehalten hat, ein Behandlungs- und Aufklärungsfehler liege nicht vor, bedeutet in diesem Zusammenhang allenfalls, dass die von der Klägerin erhobene Klage möglicherweise nach wie vor auf Mutmaßungen beruht, erlaubt aber nicht den Schluss, eine Klageführung wäre bereits im November 2005 objektiv möglich gewesen, wie die Beklagte offensichtlich meint. Ein objektiver Anhaltspunkt und damit ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Sachzusammenhänge kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Versicherung der Beklagten bereits mit Schreiben vom 22. 3. 2006 eine Übernahme der Haftung ablehnte. Damit begründet es aber keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit auch in einem Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es den Zeitpunkt der Nachoperation am 27. 11. 2006, die der Klägerin die Kenntnis über die irreversible Schädigung des nervus gluteus superior brachte, als fristauslösend heranzog und unter Berücksichtigung der auch von der Beklagten zugestandenen Verjährungshemmung nach § 58a ÄrzteG von einem Jahr drei Monaten und neun Tagen zum Ergebnis gelangte, dass bei Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten war.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at