Ein besonders aufmerksamer und umsichtiger Lenker muss mit der Möglichkeit rechnen, dass ein - für ihn erkennbar - („erheblich“) Betrunkener (zB durch Einschlafen) die Kontrolle über seine Sitzhaltung verlieren und ihn bei der Fahrt behindern könnte, wenn er sich neben ihm auf dem Beifahrersitz platziert; dieser Gefahr kann der Lenker schon dadurch vorbeugend begegnen, dass er den Betrunkenen dazu veranlasst, auf einem der Rücksitze Platz zu nehmen
GZ 2 Ob 210/09k, 24.08.2010
OGH: Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. Gerät ein Kfz ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr idR als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert.
Im vorliegenden Fall verlor der Erstbeklagte durch das Hinüberkippen des Klägers die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug, das dadurch ins Schleudern geriet. Die von dem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde jedoch nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst. Für diesen Fall ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gegenüber dem - schuldhaft oder schuldlos - verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich bleibt. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr schließt demnach unter den gegebenen Umständen die Haftungsbefreiung des Fahrzeughalters (und damit der zweitbeklagten Partei) nicht von vornherein aus.
Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses iSd § 9 EKHG setzt voraus, dass der Erstbeklagte „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet hat. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt zu verstehen; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt daher auch nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann. Der Umfang der gem § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Eine derartige Fehlbeurteilung, die der Korrektur durch den OGH bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Angesichts der in oben dargestellten Rechtslage hätte jedenfalls ein besonders aufmerksamer und umsichtiger Lenker mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der - für ihn erkennbar - („erheblich“) betrunkene Kläger (zB durch Einschlafen) die Kontrolle über seine Sitzhaltung verlieren und ihn bei der Fahrt behindern könnte, wenn er sich neben ihm auf dem Beifahrersitz platziert. Dieser Gefahr hätte der Erstbeklagte schon dadurch vorbeugend begegnen können, dass er den Kläger dazu veranlasste, auf einem der Rücksitze Platz zu nehmen. Da der Erstbeklagte dies unterließ, ist aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer wäre auf der kurvenreichen Strecke die Wahl einer geringeren als der zulässigen und möglichen Höchstgeschwindigkeit zu erwarten gewesen, Ergebnis einer vertretbaren Rechtsansicht.
Steht fest, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen wird, obliegt dem Haftpflichtigen der Beweis jener Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen. Bei diesem Entlastungsbeweis gehen sodann alle nicht aufklärbaren Ungewissheiten über den Unfallshergang zu Lasten des Haftpflichtigen. Aus diesem Grund lassen sich auch die im Rechtsmittel erwähnten unaufgeklärten Tatfragen, wie der Grad der Alkoholisierung des Klägers, dessen Ermüdungszustand sowie die Erkennbarkeit dieser Umstände und der Nichtverwendung der Sicherheitsgurte für den Erstbeklagten nicht zu Gunsten der zweitbeklagten Partei ins Treffen führen.
Zu den vom Haftpflichtigen zu beweisenden Umständen zählt schließlich auch die fehlende Kausalität der Nichtbeachtung der nach § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt für die eingetretenen Unfallsfolgen. Im Hinblick auf die Feststellung, dem Erstbeklagten wäre es bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit „eher“ möglich gewesen, auf das Hinüberkippen des Klägers unfallverhindernd zu reagieren, wurde der Entlastungsbeweis auch insoweit nicht erbracht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Bejahung der Gefährdungshaftung der zweitbeklagten Partei nach dem EKHG im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums hält.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger (wie dieser selbst) - für den erkennenden Senat hier nicht überprüfbar - ein zur Kürzung seiner sämtlichen Ansprüche führendes Verschulden und dem Erstbeklagten - vertretbar - die Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht gem § 9 EKHG zur Last gelegt. Beim Zusammentreffen von Gefährdungs- mit Verschuldenshaftung ist gem § 7 Abs 1 EKHG der § 1304 ABGB (sinngemäß) anzuwenden. Hiebei findet eine Abwägung der haftungsbegründenden Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt. Diese Abwägung ist - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1304 ABGB - stets von den Umständen des Einzelfalls geprägt.
Bedenkt man, dass nach einer (wenn auch dislozierten) Feststellung des Erstgerichts die Unterlassung des Anlegens der Sicherheitsgurte für das Hinüberkippen des Klägers zum Erstbeklagten nicht kausal gewesen ist und das am Unfall mitwirkende Mitverschulden des Klägers daher nur in der Wahl des Beifahrersitzes trotz („erheblicher“) Alkoholisierung und möglichem Kontrollverlust über die eigene Körper- und Sitzhaltung bestand, dem Erstbeklagten diese Gefahren aber zumindest ebenso wie dem Kläger erkennbar waren, ist dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung zu Lasten der zweitbeklagten Partei auch in diesem Punkt nicht vorwerfbar, wenn es deren Haftungsanteil mit einem Drittel des Gesamtschadens bemaß.