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VwGH: Wasserrechtliche Legalservitut

§ 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut zum Betreten und Benutzen fremder Grundstücke, die allerdings erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden kann; eine Interessenabwägung ist gesetzlich nicht vorgesehen

12. 05. 2015
Gesetze: § 72 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Legalservitut, Betreten und Benutzen fremder Grundstücke


GZ 2013/07/0243, 20.03.2014

VwGH: Nach stRsp des VwGH begründet § 72 Abs 1 WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden.

§ 72 WRG sieht selbst keine Interessenabwägung vor. § 72 Abs 1 WRG enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige. Ein nach § 72 Abs 1 WRG erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen.

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