Die stichprobenartige Personenkontrolle eines Fahrgastes in einem Zug ist nicht deswegen rechtswidrig, weil ausschließlich ein Fahrgast mit ethnisch-indischer Herkunft überprüft wurde
GZ 2012/01/0149, 25.02.2014
Ein Fahrgast wurde auf einer Transitstrecke von zwei Polizeibeamten einer „erkennungsdienstlichen Behandlung bzw Identitätsfeststellung“ unterzogen. Sie ist österreichische Staatsbürgerin mit ethnisch-indischer Herkunft. Andere Fahrgäste wurden nicht überprüft.
Die Betroffene erhob Maßnahmenbeschwerde an den UVS Stmk, welcher die Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw Identitätsfeststellung feststellte. Der VwGH hob den Bescheid des UVS auf.
VwGH: Bei der Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung hat die belBeh außer Acht gelassen, dass nach dem Schengener Grenzkodex keine systemische, die Identität jeder Person erfassende Kontrolle durchgeführt werden darf, jedoch Kontrollen, um zu überprüfen, ob die zur Kontrolle angehaltenen Personen die in diesen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen, wenn diese Kontrollen auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen iZm dem illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten der Kontrollen beruhen, wenn sie in begrenztem Umfang auch zu dem Zweck durchgeführt werden, solche allgemeinen Informationen und Daten über die Erfahrung in diesem Bereich zu erlangen, und wenn ihre Durchführung bestimmten Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit unterliegt. Insoweit greift die Auffassung der belBeh, es bestehe in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht und daher das Recht, sich nicht ausweisen zu müssen, zu kurz.