Bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO (Nichteinhaltung der Auflagen) ist der Tatort am Ort der Betriebsanlage gegeben
GZ Ra 2015/04/0003, 18.02.2015
VwGH: Die behauptete Unzuständigkeit des VwG liegt nicht vor, da entgegen der Auffassung der Revisionswerber bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO (Nichteinhaltung der Auflagen) der Tatort am Ort der Betriebsanlage gegeben ist.