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Baurecht

VwGH: Umfang der Nachbarrechte bei Planmängeln

Der Nachbar hat zwar kein Recht auf Mängelfreiheit der Baupläne; diese müssen ihm aber jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht

12. 05. 2015
Gesetze: § 37 AVG, § 45 AVG, § 52 AVG, § 6 NÖ BauO
Schlagworte: Nachbarrechte, Mängelfreiheit der Pläne, wiederholte Sachverständigengutachten, Parteiengehör


GZ 2010/05/0179, 06.11.2013

Dem E liegt ein Bauverfahren nach der NÖ BauO zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Wohnungen, einem Geschäftslokal und einer Tiefgarage mit 17 Stellplätzen zu Grunde.

VwGH: Richtig ist, dass die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausreichen müssen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht. Ist dies der Fall, steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; nur wenn das Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt. Der Bf hat die Unvollständigkeit der Planunterlagen im Hinblick auf den Erhalt des Geländeniveaus, die Standsicherheit von Objekten auf dem Anrainergrundstück und den Einfall des Lichtwinkels behauptet ohne konkret darzulegen, welche Angaben aus seiner Sicht erforderlich gewesen wären, um die dadurch berührten Nachbarrechte zu wahren.

Es kann auch iZm der mehrmaligen Gutachtenserstattung durch den Amtssachverständigen Mag B kein Verfahrensfehler erkannt werden, ist doch dem angefochtenen Bescheid hinreichend klar zu entnehmen, dass sowohl im Vorverfahren bindend geäußerte Rechtsansichten als auch mehrmalige Planänderungen die Einholung weiterer Gutachten erforderten. Zudem kommt einem Gutachten eines Bausachverständigen lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu; eine Bindungswirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass die Behörde nicht gehalten war, aus ihrer Sicht überholte Gutachten weiter zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Behörde nicht begründet habe, warum sie eine Ermittlungshandlung gesetzt hat, weil sie dazu nicht verpflichtet ist. Die Behauptung eines Begründungsmangels dahingehend, dass die Behörde "die vorangegangenen Gutachten nicht begründet" habe, ist mangels Nachvollziehbarkeit nicht überprüfbar.

Wenn der Bf meint, eine Verletzung des Parteiengehörs liege auch darin, dass er nicht von allen Schriftstücken rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sei, so verkennt er das Wesen des Parteiengehörs: Dieses bezieht sich auf den von der Behörde gem § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien sind daher all jene rechtserheblichen Tatsachen vorzuhalten, die das zuständige Organ seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt. Der Bf hat vor diesem Hintergrund verabsäumt darzutun, inwiefern in dem Auftrag an die Bauwerberin, ergänzende Unterlagen vorzulegen, eine für ihn rechtserhebliche Tatsache zu erblicken wäre. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, Parteiengehör unmittelbar nach Erlangung eines Beweismittels einzuräumen. Es muss vielmehr so zeitgerecht vor Erlassung des Bescheides gewährt werden, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen.

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