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Baurecht

VwGH: Projektänderung im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren sind Projektänderungen zulässig, so lange das Projekt dadurch kein anderes wird

12. 05. 2015
Gesetze: § 60 Wr BauO, § 134a Wr.
Schlagworte: Wiener Baurecht, Berufungsverfahren, Rechtsmittelverfahren, Projektänderung


GZ 2011/05/0135, 05.03.2014

VwGH: Entgegen der Beschwerdeansicht kann keine Rede davon sein, dass die von den Bauwerbern im Berufungsverfahren vorgenommene Projektänderung nicht hätte zugelassen werden dürfen. So kann gem § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag (hier: Baubewilligungsantrag) in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Projektänderungen bzw Projektmodifikationen sind daher auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes wird. Die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - solange es dadurch kein anderes wird - abzuändern, besteht hiebei auch ohne behördliche Aufforderung.

Die in der Beschwerde angesprochene Projektänderung bestand darin, dass anstelle der ursprünglich geplanten Terrasse im 1. Stock des Gebäudes das begehbare Flachdach projektiert und eine neue Berechnung der Gebäudehöhen, bei der Flächen iSd Auffassung der Bf teilweise berücksichtigt wurden, samt diesbezüglichen Einzeichnungen in den Plänen vorgelegt wurde. Diese Projektmodifikationen sind als Änderungen zu beurteilen, die nach Art und Ausmaß geringfügig sind und jedenfalls nicht bewirken, dass das in den Einreichplänen dargestellte konkrete Projekt als ein anderes (aliud) zu behandeln wäre. Für die Bauoberbehörde bestand somit keine Rechtsgrundlage, diese Projektänderung nicht zuzulassen.

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