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Baurecht

VwGH: Gebäudehöhe und Nachbarrechte (Wr BauO)

Der Nachbar kann eine Überschreitung der Gebäudehöhe nur bezüglich der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen

12. 05. 2015
Gesetze: § 81 Wr BauO, § 134a Wr. BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Gebäudehöhe, Nachbar, Nachbarrechte


GZ 2011/05/0135, 05.03.2014

Die Beschwerde bringt vor, dass die Bf in ihrem Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe verletzt seien. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gebäudehöhennachweise bzw die Methode der Frontflächenberechnung seien rechtswidrig, weil wesentliche oberirdische Frontflächenteile in der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien und dieser Frontflächen zugrunde gelegt worden seien, die unzulässig seien.

VwGH: Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gem § 134a Abs 1 Wr BauO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen, woran der Umstand, dass die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs 2 Wr BauO eine rechnerische Einheit darstellt, nichts ändert.

Ferner ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs 2 Wr BauO von der Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt. Nur dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden, sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft.

Das Beschwerdevorbringen, dass der Kellerzubau samt der Stützmauer bei der Frontflächenberechnung zu berücksichtigen sei, ist nicht zielführend, weil bei der Berechnung der Gebäudehöhe von der Höhe des an das Gebäude anschließenden Geländes auszugehen ist, wie es sich nach dem Projekt darstellt. Anschließendes Gelände an der Nordfront des Gebäudes in diesem Sinn ist somit das teilweise aufgeschüttete Geländeniveau auf dem Baugrundstück und nicht das Geländeniveau der Liegenschaft der Bf. Auch für eine Einbeziehung der Fläche der Stützmauer in die genannte Berechnung der Gebäudehöhe besteht keine baurechtliche Grundlage.

Was nun das Vorbringen hinsichtlich der "Überstände" und die dargestellte Frontflächenberechnung betreffend die östliche Front des Gebäudes anlangt, so bezieht sich damit die Beschwerde auf eine nicht den Bf zugekehrte Gebäudefront iSd oben zitierten Rsp. Die Bf haben daher als Nachbarn insoweit gem § 134a Abs 1 lit b Wr BauO keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an dieser östlichen Seite.

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