Die Beweiswürdigung, ob eine Wohnung zulässiger Weise zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses oder unzulässiger Weise bloß zeitweilig als Ferienwohnung genutzt wird, kann mitunter schwierig sein
GZ 2012/06/0151, 07.11.2013
Die Wohnung befindet sich in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen nicht zulässig ist. Der Bf hatte die Wohnung aus einer Insolvenz in desolatem Zustand übernommen und war einige Jahre nur zeitweilig anwesend, wobei er teils Renovierungsarbeiten durchführte und teils Ski fuhr. Auf der Grundlage detaillierter Aufzeichnungen über seine An- und Abwesenheiten wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unzulässiger Nutzung als Ferienwohnung geführt und er wegen einer solchen unzulässigen Nutzung bestraft. Hintergrund ist das Vorarlberger Raumordnungsgesetz.
VwGH: Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des VwGH, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Der VwGH ist nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belBeh, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
Die Beweiswürdigung der belBeh hält dieser Schlüssigkeitsprüfung stand. Der Bf gab selbst an, zwischendurch auch Ski fahren gegangen zu sein. Die Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass sich der Bf im Jahr 2009 ausschließlich zur Renovierung der Wohnung in dieser aufgehalten habe.
Der Umstand, dass keine funktionierende Heizungsanlage vorhanden war, macht eine Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken auch außerhalb der Sommermonate nicht von vornherein unmöglich, weil einerseits auch der vorherige Wohnungsinhaber ohne ein solche auskam und der Bf in seiner Berufung selbst angab, dass er vor Ort mit Holz geheizt habe; es war somit eine alternative Heizungsmöglichkeit vorhanden. Wenn in einer Wohnung die Fußböden abgeschliffen und die Wände ausgemalt werden sowie das Badezimmer renoviert wird, ist sie deshalb nicht zur Gänze unbenutzbar. Im Übrigen ging die belBeh ohnehin von einer zeitweise nur eingeschränkten Benutzbarkeit des Objektes aus. Entgegen der Beschwerdeansicht schließen einander Sanierungsarbeiten und Erholungsphasen keineswegs aus. Aufzeichnungen darüber, wann der Bf im Skigebiet gesehen wurde, sind nicht erforderlich. Der VwGH teilt auch nicht die Ansicht des Bf, dass Ski fahren im hier gegebenen Ausmaß eine "normale Unterbrechung der Arbeit" darstellt.
Die Beweiswürdigung der belBeh, wonach die verfahrensgegenständliche Wohnung während des Tatzeitraumes auch zu Erholungszwecken genutzt wurde, ist somit nicht als unschlüssig zu erkennen.