Eine analoge Anwendung der §§ 3 und 3a StVG, wonach gemeinnützige Leistungen zu erbringen sind, kommt im Verwaltungsstrafrecht nicht in Betracht
GZ Ro 2014/09/0009, 19.03.2014
Über den Bf waren wegen Übertretungen nach dem AuslBG Geldstrafen im Ausmaß von fast 10.000 € verhängt worden. Anstatt der bei Uneinbringlichkeit zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe wollte er gemeinnützige Leistungen erbringen.
VwGH: Dem VfGH zu Folge liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Dies begegnet laut VfGH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch der VwGH sieht sich im vorliegenden Beschwerdefall mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen. Mangels neuer, vom VfGH noch nicht behandelter Aspekte bestand auch keine Veranlassung, die Bedenken des Bf neuerlich dem VfGH vorzulegen.