Urteile, die die Grundlage einer Eigentumseinverleibung bilden sollen, brauchen den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung nicht anzuführen
GZ 5 Ob 55/14w, 27.01.2015
OGH: Die Exekution nach § 350 EO erfordert einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt (§ 350 Abs 1 EO). Dieser wird idR die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme der bücherlichen Eintragung aussprechen. Es genügen aber gleichwertige Leistungspflichten, nach denen der Verpflichtete der betreffenden Änderung der bücherlichen Rechtslage zuzustimmen hat. Urteile, die die Grundlage einer Eigentumseinverleibung bilden sollen, brauchen den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung nicht anzuführen.
Ob nun ein bestimmtes Urteil nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach § 350 EO eröffnet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass „mit der Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes“ nichts anderes als der Anspruch „auf Übereignung der Liegenschaft“ geltend gemacht werde. Wenn hier das Rekursgericht das die Eintragungsgrundlage bildende Urteil im spiegelbildlichen Sinn genau so verstanden hat, dann liegt darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.