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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Masse aus einem Kautions-Sparbuch

Erhält der Insolvenzverwalter vom Vermieter des Schuldners nach Beendigung eines Bestandverhältnisses ein Kautions-Sparbuch zurück, so fehlt zu dem für die Aufrechenbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gegenseitigkeit

11. 05. 2015
Gesetze: § 19 IO, § 20 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Aufrechnung, Forderung aus Sparbuch, Kaution


GZ 5 Ob 20/15z, 24.02.2015

OGH: § 20 Abs 1 Satz 1 IO verbietet die Aufrechnung, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Es müssen sich also im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden haben; dass es sich um bedingte oder betagte Forderungen handelte, schadet nach § 19 Abs 2 Satz 1 IO nicht.

§ 20 Abs 1 Satz 1 erster Fall IO steht einer Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger auch dann entgegen, wenn dieser erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Rückzession einer vor diesem Zeitpunkt durch den Gemeinschuldner zedierten Forderung wieder Schuldner der Masse geworden ist. Im vorliegenden Fall fehlt zum für die Aufrechenbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdies die Gegenseitigkeit: Der Auszahlungsanspruch gegen die Bank und Insolvenzgläubigerin stand damals dem Vermieter und Sicherungszessionar (nach außen) als Vollrecht zu.

Die Abtretung der Forderung aus dem Sparbuch als Rektapapier (Auszahlungsanspruch bei Vorlage und Identifizierung), welcher der Gemeinschuldnerin gegen die Bank und spätere Insolvenzgläubigerin zustand, an ihren Vermieter zur Sicherung dessen Forderungen aus dem Bestandverhältnis ist auch keine Abtretung künftiger Forderungen. Mit ihr sollten ja nur künftige Forderungen des Vermieters gesichert werden. Es gibt also keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Insolvenzforderung der Bank, mit der sie gegenüber der Masse aufrechnen will, unmittelbar mit der abgetretenen Hauptforderung zusammenhängt, also konnex ist.

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