Die freie Würdigung des Nichterscheinens der Partei ist nur zulässig, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint
GZ 10 Ob 84/14x, 24.02.2015
OGH: Gem § 381 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn die zum Zweck der Vernehmung geladene Partei nicht erscheint. Diese freie Würdigung des Nichterscheinens der Partei ist nur zulässig, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Wie der Revisionswerber selbst ausführt, führt die unberechtigte Anwendung des § 381 ZPO lediglich zu einem Verfahrensmangel. Ein solcher wurde aber bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher an den OGH nicht mehr herangetragen werden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich die zweite Instanz mit einer Mängelrüge nicht befasst hat oder wenn ein Mangel des Verfahrens erster Instanz mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneint worden wäre.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Ladung des Beklagten zur Parteienvernehmung am 22. 5. 2014 nicht durch Mitteilung an den Verfahrenshelfer (§ 93 Abs 1 ZPO) sondern auch durch die persönliche Ladung des Beklagten zur Parteienvernehmung durch Hinterlegung an dessen Wohnadresse in Innsbruck erfolgt ist und der Beklagte diese Ladung am 25. 3. 2014 persönlich behoben hat. Es lag daher jedenfalls eine ordnungsgemäße Ladung des Beklagten zur Parteieinvernehmung am 22. 5. 2014 vor, weshalb diese auch vom Berufungsgericht bereits vertretene Rechtsansicht mit der Aktenlage im Einklang steht. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Rechtsausführungen des Beklagten zu § 381 ZPO, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen.