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Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage iSd § 228 ZPO iZm möglicher Aufhebung des Enteignungsbescheids durch den VwGH

Es muss sich grundsätzlich um ein „gegenwärtiges“ Rechtsverhältnis oder Recht handeln, das zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bereits besteht

11. 05. 2015
Gesetze: § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage, rechtliches Interesse


GZ 5 Ob 165/14x, 27.01.2015

OGH: Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es muss sich grundsätzlich um ein „gegenwärtiges“ Rechtsverhältnis oder Recht handeln, das zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bereits besteht. Gegenstand der Klage kann also nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein künftig entstehender Anspruch sein. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist. Auch für Feststellungsklagen gilt ganz allgemein das Verbot der hypothetischen Klageerhebung, ist es doch nicht Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen theoretischen Charakters zu fällen. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig auch nur dann bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre.

Der primär erhobene Feststellungsanspruch hängt nach der eigenen Formulierung des Klägers von der Aufhebung des Enteignungsbescheids durch den VwGH, also von einem künftigen und hypothetischen Ereignis, ab. Eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers ohne die begehrte Feststellung und bei einer Verfolgung seiner vermeintlichen Rechte erst dann, wenn besagter Fall, nämlich die Aufhebung des Enteignungsbescheids, tatsächlich eintritt, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Damit erweist sich das Feststellungshauptbegehren des Klägers schon nach den zuvor dargestellten, gesicherten Judikaturgrundsätzen zu den Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens als nicht berechtigt.

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