Eine Meldung, eine „Kapitalerhöhung sei erfolgreich beendet“, ist eine irreführende Marktmanipulation, wenn über ein Drittel der Aktien mit Geldern der Emittentin erworben werden musste
GZ 9 Ob 26/14k, 20.03.2015
OGH: „Marktmanipulation“ iSd § 48a BörseG ist die Verbreitung von Informationen über die Medien, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, ua durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.
Die Meldung einer Kapitalgesellschaft, dass sie „ihre Kapitalerhöhung erfolgreich beendet hat“ und „aufgrund des starken Interesses von Privatanlegern und institutionellen Investoren die Kapitalerhöhung wegen Überzeichnung nach Ende des Bezugsrechtshandels vorzeitig geschlossen werden“ musste, ist jedenfalls irreführend, wenn 37,8 % des Volumens der Kapitalerhöhung von der Gesellschaft mittelbar selbst erworben wurden (was nach ihrem Personalstatut in Jersey zulässig war), weil es in diesem Umfang nicht am Markt platziert werden konnte. Damit liegt eine Verletzung des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG vor, auch wenn die Gesellschaft in ihrem Kapitalmarktprospekt auf das Fehlen von Einschränkungen für den Erwerb eigener Aktien hingewiesen hatte. Der Erwerb von eigenen Aktien macht die Platzierung jedenfalls nicht „erfolgreich“.
Die Tatsache, dass eine andere Gesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung 37,8 % des Volumens der Kapitalerhöhung mit Geldern der Emittentin erwerben musste, um eine vollständige Platzierung erreichen zu können, ist darüber hinaus eine veröffentlichungspflichtige Insider-Information iSd § 48d Abs 1 BörseG, weil sie dem verständigen Anleger signalisiert hätte, dass auf dem Kapitalmarkt keine ausreichende Nachfrage bestand und die Kapitalerhöhung somit nicht erfolgreich - iS einer Vollplatzierung - beendet werden konnte. Einer solchen Mitteilung wäre von Analysten und Anlegern zweifellos hohe Aufmerksamkeit gewidmet worden, in der Folge wäre sie als Teil von individuellen Veranlagungsentscheidungen genutzt worden.
Der Tatbestand der Marktmanipulation nach § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG liegt nicht erst bei Wissentlichkeit, sondern schon bei schuldhafter Unkenntnis („hätte wissen müssen“) vor, dass die Informationen falsch oder irreführend waren, vor. Selbst wenn der Vorstand der Emittentin daher nichts von der irreführenden Meldung über die erfolgreiche Kapitalerhöhung gewusst haben sollte, wäre der Gesellschaft eine solche Unkenntnis mangels Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Mitteilung vorzuwerfen.