Vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn sie die in Art 4 RL 2006/114/EG enthaltenen - positiven und negativen - Voraussetzungen zur Gänze erfüllt
GZ 4 Ob 209/14k, 16.12.2014
OGH: Vergleichende Werbung ist nach Art 4 lit c RL 2006/114/EG nur zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht und nicht ausschließlich auf subjektiven Werturteilen beruht. Dieses Objektivitätsgebot schließt eine vergleichende Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften aus.
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG ist daher dahin auszulegen, dass vergleichende Werbung unlauter ist, wenn sie das Objektivitätsgebot des Art 4 lit c RL 2006/114/EG nicht erfüllt.