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Zivilrecht

OGH: Gem § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein

Dies gilt etwa für rechtskräftige Urteile, wenn sie eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten

11. 05. 2015
Gesetze: § 33 GBG, § 350 EO
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einverleibung, rechtskräftige Urteile


GZ 5 Ob 55/14w, 27.01.2015

OGH: Gem § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein; dies gilt etwa für rechtskräftige Urteile, wenn sie eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten.

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