Die sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus; bei der Entscheidung dieser Frage ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann; erforderlich ist jedenfalls die Bereitschaft beider Elternteile, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken
GZ 1 Ob 250/14t, 22.01.2015
OGH: Die Entscheidung über die Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der idR keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rsp oder das Kindeswohl verletzt wurden.
Grundsätzlich zutreffend macht der Revisionsrekurswerber geltend, dass in den Fällen des § 180 ABGB idF KindNamRÄG 2013 die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge, aber auch die Belassung einer solchen Obsorgeregelung auch gegen den Willen beider Eltern oder gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Es trifft auch zu, dass die Obsorge beider Elternteile im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 eher die Regel sein soll. Entscheidend ist aber stets, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Auch die Entscheidung nach dem hier anzuwendenden § 180 Abs 2 ABGB, welchem Elternteil nach Ende der Ehe die Obsorge endgültig zu übertragen ist, hat sich allein am darin genannten Kindeswohl zu orientieren.
Nach der Rsp des OGH setzt die sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Bei der Entscheidung dieser Frage ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. Erforderlich ist jedenfalls die Bereitschaft beider Elternteile, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die diese Voraussetzungen für eine gemeinsame Obsorge nicht gegeben erachteten, orientieren sich an diesen, vom OGH in stRsp zu § 180 ABGB idF des KindNamRÄG vertretenen Grundsätzen. Der Revisionswerber hält dem entgegen, dass mit dieser Rsp ein Motiv für jenen Elternteil, der den bisherigen Zustand beibehalten wolle, geschaffen werde, die Kommunikation mit dem anderen Teil einzustellen, und vermisst eine Auseinandersetzung in der höchstgerichtlichen Judikatur mit diesem Argument. Diese Überlegungen kommen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil beide Elternteile nach der Scheidung die Obsorge innehatten, sodass die Argumentation mit einem absichtlichen Kommunikationsabbruch zur Aufrechterhaltung des status quo ins Leere gehen muss. Auch verschweigt der Vater geflissentlich einen wesentlichen Teil der Feststellungen der Vorinstanzen. Danach fehlt es derzeit nicht nur an einer konstruktiven Gesprächsbasis, weil beide Elternteile keine Kompromissbereitschaft erkennen lassen, sondern überhaupt an einem für die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge erforderlichen Minimalkonsens und damit an der für die gemeinsame Ausübung der Obsorge unerlässlichen Kooperationsbereitschaft der Elternteile. Die durch das Sachverständigengutachten untermauerte Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Obsorge beider Eltern nicht dem Kindeswohl entspreche, ist damit jedenfalls gut vertretbar. Fehlt es schon in tatsächlicher Hinsicht an den grundlegenden Voraussetzungen für eine gemeinsame Obsorge, kommt es entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers auf sein Verhältnis zu seinen beiden älteren Söhnen, die aus der Beziehung mit einer anderen Frau stammen, nicht an.
Da die Defizite der Erziehungsfähigkeit beim Vater wegen seiner mangelnden Empathiefähigkeit deutlich ausgeprägter sind als bei der Mutter, ist es auch gut nachvollziehbar, dass die Vorinstanzen die Mutter mit der Alleinobsorge betrauten, zumal auch feststeht, dass ein Wechsel in der hauptsächlichen Betreuung hin zum Vater einen traumatischen Eingriff in die Psyche des Minderjährigen bedeuten würde.