Wird einem Partner, dem man emotional sehr verbunden ist, Beistand und Pflege, wie es zwischen Ehegatten typisch ist, geleistet und hierfür eine Wohngemeinschaft aufgenommen, ist dies auch ohne Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft als Lebensgemeinschaft anzusehen
GZ 3 Ob 241/13g, 19.3.2014
OGH: Die Annahme einer Wohngemeinschaft durch das Berufungsgericht trifft zu. Mag auch die Erkrankung des Mannes Anlass für die Aufnahme einer häuslichen Gemeinschaft gewesen sein, so ändert dies nichts am Eintritt des Faktums eines nunmehr gegebenen gemeinsamen Lebensmittelpunkts. In der Aufnahme der Pflegetätigkeit, die in eine Sterbebegleitung mündete, kommt auch die Absicht zum Ausdruck, die nunmehr begründete häusliche Gemeinschaft - soweit dies medizinisch möglich ist - bis zum Tod des Mannes, also auf eine wenn auch ungewisse zeitliche Dauer, aufrecht zu erhalten, weshalb auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit als erfüllt angesehen werden kann.
Die Bekl leistete damit dem Mann, mit dem sie emotional sehr verbunden war, Beistand und Pflege, wie es zwischen Ehegatten typisch ist. Diese permanent erbrachten persönlichen Dienste vermittelten daher nicht nur das Bild einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern wandelten die Beziehung von einer vor allem durch zwischenmenschliche Aspekte geprägten Gemeinschaft zu einer auch materiellen Gemeinschaft; denn dadurch ersparte sich der Mann die Bezahlung eines Entgelts, wie es für derartige Pflegedienste regelmäßig zu leisten ist. Auf die Ersparnis von Wohnkosten kommt es daher gar nicht mehr an. Die Annahme einer seit Oktober 2009 bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft erweist sich daher als zutr.
Das Erfordernis einer Geschlechtsgemeinschaft kann bei älteren Personen oder angesichts des Gesundheitszustands eines Partners verzichtbar sein, was dem Wesen eines beweglichen Systems entspricht. Deren Fehlen in der hier zu beurteilenden Phase der Beziehung schließt die Bejahung einer Lebensgemeinschaft also nicht aus.
Dem fehlenden Bindungswillen der Partner kommt keine Bedeutung zu, wenn - im Widerspruch dazu - eine Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt wird.