Die Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte erfordert Geschäftsfähigkeit der Parteien
GZ 7 Ob 178/14y, 18.02.2015
OGH: Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte. Dies ist ein rechtsgeschäftlicher Akt, der Geschäftsfähigkeit der Parteien erfordert.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war die Hauptmieterin nach dem Sturz im Jahr 1994 geschäftsunfähig. Damit ist bereits eine im Zeitraum 1995 bis 2003 allein auf deren Erklärung basierende wirksame Abtretung, worauf sich der Nebenintervenient stützt, ausgeschlossen.