Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet; entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden; die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein
GZ 7 Ob 178/14y, 18.02.2015
OGH: Die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG vorliegt, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der gemeinsame Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. Als derartige Fälle nicht dauernder Trennung werden ua auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte, Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen. Demnach wird ein gemeinsamer Haushalt nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach aus dem Verhalten der Sachwalterin abgeleitet wird, dass die Rückkehr der Hauptmieterin, die dazu auf Grund ihres Geisteszustands nicht mehr selbst in der Lage war, objektiv unmöglich sei, bewegt sich im Rahmen der zitierten Rsp und ist daher nicht korrekturbedürftig.