Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 für die Heizungspumpe
GZ 5 Ob 230/13d, 13.3.2014
Infolge des Defekts der Heizungspumpe funktionierte die gesamte Fußbodenheizung im Objekt der Kl nicht. Eine (Schadens-)Gefahr ging dadurch von der Heizung nicht aus; es war kein Leck vorhanden und es kam daher auch zu keinem Wasseraustritt. Der Erstkl veranlasste die Reparatur der Pumpe und fordert Ersatz von der Eigentümergemeinschaft.
OGH: Die Heizungspumpe befindet sich im Vorhaus der Anlage bei der „Übergabestelle“, ist Teil des Technik- und Verteilerkastens und daher allgemeiner Teil iSd § 2 Abs 4 WEG 2002. Aus dieser Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft folgt die Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 1 MRG.
Qualifiziert man die Heizungspumpe als Teil der „zentralen Wärmeversorgungsanlage“ (Fernwärmeheizung), dann diente deren Austausch „zur Aufrechterhaltung des Betriebes“ der Anlage. Daraus folgt die Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 3 MRG.
Nach § 16 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 hat der Wohnungseigentümer das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. Der Austausch einer kaputten Heizungspumpe ist schon begrifflich keine „Wartungsarbeit“ und dieser Austausch erweist sich im vorliegenden Fall auch nicht als Instandhaltungsarbeit, die innerhalb der Grenze des § 16 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 liegt.
Aus allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen folgt für die Heizungspumpe die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002.