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Zivilrecht

OGH: Zum Schicksal des Provisionsanspruchs im Fall eines Maklerwechsels

Innerhalb der Grenzen des § 30 Abs 4 MaklerG kann vertraglich bestimmt werden, dass mit Beendigung des Maklervertragsverhältnisses sämtliche weiteren Provisionsansprüche entfallen; im Zweifel ist von der Erfolgsorientiertheit von Folgeprovisionen auszugehen

11. 05. 2015
Gesetze: § 30 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Versicherungsmakler, Provision, Maklerwechsel


GZ 4 Ob 202/14f, 17.02.2015

OGH: Die Bestimmungen des Provisionsanspruchs im MaklerG sind grundsätzlich dispositiver Natur. Versicherer und Versicherungsmakler können daher davon abweichende Bedingungen vorsehen. Insbesondere kann - innerhalb der Grenzen des (hier nicht relevanten) § 30 Abs 4 MaklerG - vertraglich bestimmt werden, dass mit Beendigung des Maklervertragsverhältnisses sämtliche weiteren Provisionsansprüche entfallen. Der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers gründet sich idR ausschließlich auf den zwischen ihm und dem Versicherer bestehenden Maklervertrag.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.

Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Parteien vereinbarten in ihrer Rahmenprovisionsvereinbarung, dass für den Fall, dass vom Versicherungsnehmer ein anderer Makler beauftragt wird, der Provisionsanspruch der Klägerin branchenüblich zum Ende der vereinbarten Versicherungsperiode endet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung - die sich am Wortlaut der Vereinbarung orientiert -, wonach es nicht darauf ankomme, ob der Maklerwechsel vor oder nach Ablauf der in der Verlängerungsklausel enthaltenen Kündigungsfrist erfolgt, ist vertretbar, ist doch im Zweifel von der Erfolgsorientiertheit von Folgeprovisionen auszugehen. Die von der Klägerin gewünschte Vertragsauslegung würde hingegen bedeuten, dass der Klägerin ein Anspruch auf die volle Provision für das Folgejahr zustünde, obwohl sie an der Verhandlung der Vertragsbedingungen zwischen dem Kunden und dem beklagten Versicherer nicht (mehr) mitwirkte und diesbezüglich daher nicht verdienstlich wurde.

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