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Zivilrecht

OGH: Leitungswasserversicherung – Risikoausschluss nach Art 2.3. AWB („Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden“)

Außerhalb des Gebäudes befinden sich solche Rohre, die jenseits der Außenmauern oder jenseits der das Gebäude umfassenden und damit gleichermaßen abgrenzenden Fundamentmauern verlegt sind; damit sind auch noch wasserführende Rohrleitungsteile, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamenten und in den Fundamenten selbst verlaufen, versichert

11. 05. 2015
Gesetze: Art 2 AWB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Leitungswasserversicherung, Risikoausschluss, Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden


GZ 7 Ob 5/15h, 18.02.2015

Art 2 AWB lautet:

„Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses

...

3. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden.

...

14. Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau.

...“

OGH: Nach Art 2.3. AWB sind - abweichend von der Gefahrtragungsregelung des Art 1.2.2. AWB - Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden vom Versicherungsschutz ausgenommen. Diese Bedingung schließt Schäden an gebrochenen Rohren außerhalb von Gebäuden von der versicherten Gefahr aus. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt der Begriff „außerhalb“ den räumlichen Bereich, der jenseits der Wände, des Dachs und des Bodens des Gebäudes liegt. Außerhalb des Gebäudes befinden sich solche Rohre, die jenseits der Außenmauern oder jenseits der das Gebäude umfassenden und damit gleichermaßen abgrenzenden Fundamentmauern verlegt sind. Damit sind auch noch wasserführende Rohrleitungsteile, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamenten und in den Fundamenten selbst verlaufen, versichert. Der Sinn und Zweck dieses Risikoausschlusses liegt zum einen darin, dass bei außerhalb des Gebäudes verlegten Rohrleitungen ein besonderer Aufwand für die Schadensfeststellung und -beseitigung entstehen kann, und zum anderen in deren größerer Schadenshäufigkeit. Zutreffend argumentierte das Berufungsgericht, für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei klar, dass nach Art 2.3. AWB alle außerhalb eines Gebäudes befindlichen wasserführenden Rohrleitungsteile keinen Versicherungsschutz genießen. Ansonsten hätte auch Art 3.5.1. ZHK-02.1 keinen Sinn, der gerade in Erweiterung von Art 2.3. AWB Bruchschäden außerhalb des Gebäudes mit der vereinbarten (und von der Beklagten gezahlten) Versicherungssumme von 1.000 EUR wieder mitversichert. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nur darauf an, dass sich der Bruchschaden an einem Rohrleitungsteil außerhalb des Gebäudes verwirklicht, nicht maßgebend ist, ob ein Teil der Rohrleitung auch in das Gebäude führt.

Die schadhafte Stelle der beschädigten Leitung lag beim Schadensfalls im Erdreich außerhalb des Betonfundaments des Gebäudes. Damit besteht nach Art 2.14. AWB kein Versicherungsschutz. Selbst wenn nach den Feststellungen des Erstgerichts mit dem Wort „außerhalb“ gemeint sein sollte, dass der Bruchschaden unterhalb des Betonfundaments eintrat, bestünde keine Deckungspflicht der Beklagten, weil die Unterkanten der Fundamentmauern das Gebäude nach außen abgrenzen und ein Leitungswasserschaden jenseits dieses Bereichs im Erdreich außerhalb des Gebäudes liegt.

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