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Zivilrecht

OGH: Leitungswasserversicherung und Rückstau nach Niederschlägen – zur Definition des Rückstaus iSd Art 2.14 AWB

Der Risikoausschluss nach Art 2.14. AWB erfasst nicht nur den Rückstau infolge außergewöhnlicher oder lang anhaltender Niederschläge, sondern jeglichen Schaden eines aus Witterungsniederschlägen resultierenden Wasserrückstaus

11. 05. 2015
Gesetze: Art 2 AWB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Leitungswasserversicherung, Risikoausschluss, Rückstau nach Niederschlägen


GZ 7 Ob 5/15h, 18.02.2015

Art 2 AWB lautet:

„Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses

...

3. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden.

...

14. Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau.

...“

OGH: Nach Art 1.1. AWB sind in der Leitungswasserversicherung Sachschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Art 2 AWB enthält dazu Ausschlüsse. Nach Art 2.14. AWB sind - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses - Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachter Rückstau nicht versichert. Die ausgeschlossenen Arten von Wasser und die Vermurung kommen in aller Regel nicht aus Leitungen; schon deshalb sind Schäden durch sie nicht gedeckt. Da es diesbezüglich an der Einwirkung von Leitungswasser fehlt, kommt dem Risikoausschluss insofern nur deklaratorische (also klarstellende) Bedeutung zu. Der Ausschluss hat aber konstitutive Bedeutung für die Fälle, in denen der durch die genannten Wassermassen sowie die Vermurung hervorgerufene Rückstau Schadensursache ist, weil er ohne den Ausschluss als Schaden auf Grund einer mit der Wasserversorgung verbundenen Einrichtung gedeckt wäre. Nicht versichert ist insbesondere der Rückstau in den Leitungen nach Niederschlägen. In ähnlichem Zusammenhang hat der OGH bereits ausgesprochen, dass Durchfeuchtungsschäden, die nicht auf das Austreten von Leitungswasser, sondern auf einen Rückstau von Niederschlags- oder Grundwasser zurückzuführen sind, nicht unter die versicherte Gefahr fallen.

Den Begriff „Rückstau“ versteht ein verständiger Versicherungsnehmer dahin, dass Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Abwasserleitungen gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann. Bei Rückstau dringt Wasser bestimmungswidrig durch gebäudeeigene Ableitungsrohre und damit verbundene Einrichtungen in das Gebäude ein.

Nach den Feststellungen kam es in der Nacht vom 20. auf den 21. 6. 2012 auf Grund außergewöhnlicher Niederschläge zu einer Überlastung des Straßenkanals und damit zu einem Rückstau des Wassers im Halbschalenkanal unterhalb der Bodenplatte im Keller des Hauses der Klägerin. Der dabei auftretende hydrostatische Druck führte zum Bruch der über dem Kanal liegenden Bodenplatte, wodurch Wasser ungehindert in den Keller austreten konnte. Damit ist der Risikoausschluss des Art 2.14. AWB verwirklicht, sind doch alle Schäden durch Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachter Rückstau vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dass der Bruch der über dem Abwasserkanal liegenden Bodenplatte als Schaden, der durch den Rückstau verursacht wurde, nicht versichert ist, ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer einleuchtend.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Versicherungsleistung aus der Leitungswasserversicherung. Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass sich die Definition des Rückstaus in Art 3.2. GaN-02 nicht auf den Risikoausschluss des Art 2.14. AWB bezieht, sondern nur für die Sturmschadenversicherung und zwar für das versicherte Risiko „Außergewöhnliche Naturereignisse auf erstes Risiko“ relevant ist. Die Sonderbedingungen für „Außergewöhnliche Naturereignisse“ sind keine Auslegungshilfe für den Begriff Rückstau in der Leitungswasserversicherung. Der Risikoausschluss nach Art 2.14. AWB erfasst (soweit hier relevant) nicht nur den Rückstau infolge außergewöhnlicher oder lang anhaltender Niederschläge, sondern jeglichen Schaden eines aus Witterungsniederschlägen resultierenden Wasserrückstaus. Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer lässt eine Sonderbedingungslage für die Sturmschaden- und Haushaltsversicherung keine Rückschlüsse auf einen in der Leistungswasserversicherung speziell angeordneten Risikoausschluss zu.

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