Ein klagsstattgebendes Feststellungsurteil in einem nach § 110 IO geführten Prüfungsprozess bewirkt die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gem § 154 Abs 1 VersVG; demnach konnte die Klägerin den ihr abgetretenen, nicht in die Konkursmasse fallenden Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in Form einer Leistungsklage gegen die Beklagte geltend machen
GZ 7 Ob 213/14w, 18.02.2015
OGH: § 154 Abs 1 VersVG enthält keine Sondervorschriften für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht. Der - im vorliegenden Fall an sich unstrittige - Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich nach dieser Gesetzesstelle in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde.
Nach der Rsp stellt das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter auch ein solches iSd § 154 Abs 2 VersVG dar. Da diese Bestimmung an den § 154 Abs 1 VersVG anknüpft, folgt daraus, dass eine Forderungsfeststellung nach den §§ 105 bis 109 KO (nunmehr IO) fälligkeitsauslösend iSd § 154 Abs 1 VersVG wirkt.
Nichts anderes kann für ein in Rechtskraft erwachsenes (klagsstattgebendes) Urteil in einem nach § 110 KO (nunmehr IO) geführten Prüfungsprozess gelten, dient dieser doch der Forderungsfeststellung in jenen Fällen, in denen diese nicht durch Anerkenntnis des Masseverwalters und Unterbleiben der Bestreitung der Gläubiger auf einfache Weise bereits in der Prüfungstagsatzung erfolgen konnte. Diese Rechtsansicht lässt sich auch gut mit dem Wortlaut des § 154 Abs 1 VersVG in Einklang bringen, der bloß von der Feststellung des Anspruchs des Dritten durch ein rechtskräftiges Urteil spricht, sodass keineswegs - wie von der Revisionswerberin vertreten - ein Leistungsausspruch erforderlich ist.
Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Ein klagsstattgebendes Feststellungsurteil in einem nach § 110 KO (nunmehr IO) geführten Prüfungsprozess bewirkt die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gemäß § 154 Abs 1 VersVG. Demnach konnte die Klägerin den ihr abgetretenen, nicht in die Konkursmasse fallenden (RIS-Justiz RS0064041) Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in Form einer Leistungsklage gegen die Beklagte geltend machen.