Ein Bereicherungsanspruch richtet sich gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen ist oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde
GZ 6 Ob 184/14y, 19.02.2015
OGH: Zu dem von ihr geltend gemachten Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht bzw nicht etwa aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann. Ebenso entspricht es stRsp, dass ein Bereicherungsanspruch sich gegen denjenigen richtet, dem die Leistung zukommen sollte und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen ist oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde.
Die Freundin der Beklagten stand mit ihrer Einzelfirma in einem Auftragsverhältnis zur Klägerin, war mit der Betreuung der Finanzbuchhaltung und der Budgeterstellung betraut und hat in Ausnützung ihrer Befugnisse missbräuchlich Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto vorgenommen. Es bestand also zum einen jedenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als der Verkürzten und der Freundin als der Bereicherten und flossen zum anderen die Geldbeträge der Beklagten nur (später) tatsächlich zu; sie wurden im Übrigen aber auch rasch weiterüberwiesen.
Im Hinblick auf die oben dargestellte Rsp ist die Abweisung dieses Teilklagebegehrens, soweit es auf § 1041 ABGB gestützt wird, durch die Vorinstanzen somit jedenfalls vertretbar.