Beginn der Verjährungsfrist erst bei Kenntnis über das Ausmaß der Kontamination und damit einer haftungsbegründenden Rechtswidrigkeit der Umwidmung des Grundstücks sowie vom Eintritt eines Schadens
GZ 1 Ob 239/13y, 6.3.2014
OGH: Entgegen der Auff des Berufungsgerichts wäre ein Amtshaftungsanspruch des Kl nicht verjährt. Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG verjähren nach § 6 Abs 1 Satz 1 leg cit in 3 Jahren nach Ablauf der Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Diese Frist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben dem Schaden der seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann.
Der Kl wusste zwar, dass auf seinem Grundstück früher eine Hausmülldeponie betrieben worden war. Bei Einbringung des Antrags auf Umwidmung konnte er sich aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die bekl Gemeinde bei der Umwidmung die Vorgaben der Tiroler Raumordnungsgesetze beachtet. Das Ausmaß der Kontamination und damit eine haftungsbegründende Rechtswidrigkeit der Umwidmung des Grundstücks sowie der Eintritt eines Schadens konnte ihm erst bewusst werden, als der Käufer am 28. 10. 2008 die Kosten der Dekontaminierung forderte. Die zu diesem Zeitpunkt in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist war daher bei Einbringung der Amtshaftungsklage des Kl am 24. 10. 2011 noch nicht abgelaufen.
Die in § 6 Abs 1 zweiter Satz erster Fall AHG geregelte von der Kenntnis des Schadenseintritts unabhängige zehnjährige Verjährungsfrist begann nach der Rsp des OGH nicht bereits mit dem haftungsbegründenden Ereignis der Umwidmung am 3. 5. 2001 zu laufen, sondern erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Schaden des Kl aufgrund seiner im Jahr 2002 erklärten Übernahme der Haftung für Kontaminierungsschäden wirksam geworden ist.