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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck des § 48d BörseG

Die Ad-hoc-Meldepflicht soll den Anleger nicht nur vor Preisschäden schützen, sondern auch vor Vertragsabschlussschäden, die daraus resultieren, dass er überhaupt eine bestimmte Veranlagung tätigt

11. 05. 2015
Gesetze: § 48d BörseG, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anleger, Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldungen, Schutzzweck, Schadenersatz, Preisschaden, Vertragsabschlussschaden


GZ 9 Ob 26/14k, 20.03.2015

OGH: Die börserechtlichen Informationsbestimmungen zielen auf den Schutz des Vertrauens der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der kapitalmarktrechtlich gebotenen Informationen. Durch das Verbot der Marktmanipulation und die Ad-hoc-Publizitätspflicht soll erreicht werden, dass alle Marktteilnehmer Zugang zu den preisrelevanten Informationen haben, damit sich ein Preis bilden kann, der den Wert des Wertpapiers möglichst getreu abbildet.

Besonders die Ad-hoc-Meldepflicht soll die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern. Sie soll gewährleisten, dass bestimmte Informationen, die für die Anlageentscheidung des Publikums von Bedeutung sind, dergestalt in den Markt gelangen, dass alle Marktteilnehmer in gleichem Maße Gelegenheit haben, auf die Informationen zu reagieren. Dies dient auch dem Funktionsschutz des Marktes.

Dass die Ad-hoc-Meldepflicht der Preisbildung für Finanzinstrumente auf informationseffizienten Märkten dient, bedeutet aber nicht, dass nur Preisschäden des Anlegers im Schutzzweck der Norm liegen. Auch die Integrität der Willensentschließung des einzelnen Anlegers (Vertragsabschlussschaden) wird geschützt, ihm sollen veranlagungsrelevante Informationen gleichmäßig auch und gerade deshalb zur Verfügung gestellt werden, damit sie einen verständigen Anleger frühzeitig erreichen und von ihm als Teil seiner Anlegerentscheidungen genutzt werden können. Anlageentscheidungen können aber nicht nur einen bereits vorhandenen Bestand an Wertpapieren, sondern ebenso die Frage betreffen, ob überhaupt eine bestimmte Veranlagung getätigt werden soll. Ist dergestalt aber nicht ausgeschlossen, dass ein verständiger Anleger seine Entscheidung auf den Informationsgehalt einer bestimmten Ad-hoc-Meldung stützt, ist grundsätzlich auch die Willensbildung des einzelnen Anlegers Schutzgut der Ad-hoc-Meldepflicht des § 48d BörseG.

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