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Zivilrecht

OGH: Zu Ad-hoc-Meldepflichten (BörseG)

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Insider-Informationen umfasst ua alle Tätigkeiten in Bezug auf das Kapital oder auf Schuldverschreibungen, Kapitalerhöhungen oder Herabsetzungen, Entscheidungen über Aktienrückkaufprogramme, die Erhöhung oder Reduzierung der Werte von Finanzinstrumenten im Portfolio etc

11. 05. 2015
Gesetze: § 48a Abs 1 Z 1 BörseG, § 48d BörseG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anleger, Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldungen, Insider-Information, Aktienrückkauf


GZ 9 Ob 26/14k, 20.03.2015

OGH: Nach § 48a BörseG ist eine „Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

§ 48d BörseG verpflichtet die Emittenten von Finanzinstrumenten, Insider-Informationen und alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offen gelegte Insider-Information unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Die Eignung zu einer erheblichen Kursbeeinflussung ist dann gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Dies ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im Marktgeschehen zu prüfen. Der verständige Anleger ist eine Maßfigur, der aus unionsrechtlicher Sicht zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Ob sich eine Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht in der Folge tatsächlich auf den Kurs auswirkt oder nicht, ist für die Frage eines Pflichtverstoßes nicht von Relevanz. Eine nachträgliche Kursveränderung kann allenfalls ein Indiz für die Eignung zu einer erheblichen Kursbeeinflussung der Information sein, ist aber keine notwendige Folge einer Verletzung der Meldepflicht, weil die Maßgeblichkeit der Information auf den Kurs durch andere Faktoren im Marktumfeld auch überlagert werden kann.

Die Information erfordert den Bezug zu einem oder mehreren Emittenten oder Finanzinstrumenten, wobei als direkt den Emittenten betreffende Informationen zB Tätigkeiten in Bezug auf das Kapital oder auf Schuldverschreibungen, Entscheidungen, das Kapital zu erhöhen oder herabzusetzen, Entscheidungen über Aktienrückkaufprogramme und andere gelistete Finanzinstrumente, die Erhöhung oder Reduzierung der Werte von Finanzinstrumenten im Portfolio ua in Frage kommen.

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