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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer

Die bloße Möglichkeit, dass die Beklagte den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens oder des Wegfalls der Kausalität aufgrund einer späteren strafgerichtlichen Verurteilung erheben könnte, hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss; für (Folge-)Schäden gilt die „gemäßigte Einheitstheorie“

11. 05. 2015
Gesetze: Art 6 EMRK, § 6 AHG, § 1295 ABGB, § 1325 ABGB, § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Verjährung, überlange Verfahrensdauer, Primär- und Folgeschäden


GZ 1 Ob 211/14g, 22.01.2015

OGH: Für den Beginn der Verjährung stellt § 6 AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab. Die Voraussetzung, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sein muss, wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist. Die hypothetische Möglichkeit, dass die beklagte Partei im Amtshaftungsprozess den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens oder des Wegfalls der Kausalität aufgrund einer später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung erheben könnte, hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss.

Nach der „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare (Folge-)Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen. Primärschäden und Folgeschäden sind solche Schäden, die gemeinsam haben, dass sie Folge einer Rechtsgutverletzung sind, wie zB Schmerzengeld (Primärschaden) und künftiger Verdienstentgang bei einer Körperverletzung. Eine fortgesetzte Schädigung führt nicht zwingend dazu, dass der Beginn der Verjährung eines später eingetretenen (Folge-)Schadens bei einem Primärschaden (nur) deshalb hinausgezögert wird, weil der Schädiger nach dem Eintritt eines Erstschadens wiederholt geschädigt hat. Vielmehr muss unterschieden werden: Sind bereits wegen einer Verfahrensverzögerung aus einem dadurch verursachten Primärschaden weitere (Folge-)Schäden abzuleiten, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer zügigen Verfahrensführung nicht mehr vermeidbar gewesen wären, dann bilden diese Folgeschäden mit dem schon eingetretenen Primärschaden verjährungsrechtlich eine Einheit, wenn sie voraussehbar waren. Treten aber Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung eines späteren Verhaltens zurückgehen, liegen keine (verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilende) Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst.

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