Durch eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 MedienG, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, wird für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, dass das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht
GZ 6 Ob 17/15s, 19.02.2015
OGH: Soweit sich die Revisionswerber auf eine abweichende Beurteilung eines ähnlichen Sachverhalts nach dem MedienG durch einen Strafsenat des OLG Wien beziehen, ist Folgendes auszuführen: Die Uneinheitlichkeit der Rsp verschiedener Spruchkörper eines Gerichts über eine bestimmte Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts wirft nur insoweit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, als nicht die Leitlinien der Rsp des OGH einen Beurteilungsspielraum eröffnen. Sind auf deren Grundlage auch unterschiedliche Entscheidungen denkbar, muss eine dieser Entscheidungen nicht zwangsläufig auf einer erheblichen Verkennung der Rechtslage beruhen. Überdies sind die Ansprüche nach dem MedienG und nach § 1330 ABGB unterschiedlicher Rechtsnatur, sodass bei abweichender Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren vom Vorliegen einer divergierenden Judikatur keine Rede sein kann. Schließlich liegt (noch) keine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 MedienG vor, die zu einer Bindung der Zivilgerichte führen würde.