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Sozialrecht

VwGH: Ermahnung des Dienstgebers wegen Übertretung des § 111 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG

Es entspricht stRsp des VwGH, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss; damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt

06. 05. 2015
Gesetze:   § 111 ASVG, § 33 ASVG
Schlagworte: Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften, Aufnahme einer Beschäftigung ohne Zustimmung, Kontrollsystem

 
GZ Ra 2014/08/0065, 26.01.2015
 
VwGH: Es entspricht stRsp des VwGH, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss. Damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen - welche die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen einschließen - hat der Dienstgeber nicht einmal behauptet.
 

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