Der VwGH hat keine Zweifel daran, dass das vom VwG seiner Beurteilung zugrunde gelegte, durch die visuelle Wiedergabe von Sportübertragungen erzeugte Gästeverhalten (in Form von Torjubel bzw Torschreien) nicht als "Musizieren" bzw "Wiedergabe von Musik" iSd § 1 Z 1 der BetriebsanlagenV anzusehen ist; eine davon abweichende Auslegung ist auch nicht verfassungskonform geboten, zumal der VwGH festgehalten hat, dass auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die in dieser Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen eine Einzelfallprüfung (im Hinblick auf die Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO oder Belastungen der Umwelt iSd § 69a GewO) verpflichtend ist; dass die Nachbarn in diesen Fällen nicht bzw nur eingeschränkt beizuziehen sind, ist nicht zu beanstanden
GZ Ra 2014/04/0054, 18.02.2015
Das VwG Wien hat mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2014 festgestellt, dass die hier gegenständliche Betriebsanlage (ein Gastgewerbebetrieb) hinsichtlich näher umschriebener Änderungen den Voraussetzungen des § 359b Abs 1 und 2 GewO entspricht und zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO) vermieden werden.
VwGH: Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die beiden Tatbestandselemente des § 1 Z 1 der gem § 359b Abs 2 GewO erlassenen Verordnung BGBl Nr 850/1994 (BetriebsanlagenV 1994) betreffend vereinfachte Genehmigungsverfahren (nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze einerseits sowie kein Musizieren bzw keine Wiedergabe von Musik andererseits) müssten kumulativ vorliegen und das VwG habe sich mit dem Tatbestandselement des "Musizierens" nicht auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass auch das VwG seiner Entscheidung das kumulative Vorliegen der beiden Kriterien zugrunde gelegt hat und dass es davon ausgegangen ist, in der Betriebsanlage sei lediglich (dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht entgegenstehende) Hintergrundmusik vorgesehen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen wird im vorliegenden Fall auch mit dem Hinweis auf die fehlende Rsp des VwGH zum Umfang des Begriffs "Musizieren" in § 1 Z 1 der BetriebsanlagenV 1994 keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der VwGH hat keine Zweifel daran, dass das vom VwG - in nicht zu beanstandender Weise - seiner Beurteilung zugrunde gelegte, durch die visuelle Wiedergabe von Sportübertragungen erzeugte Gästeverhalten (in Form von Torjubel bzw Torschreien) nicht als "Musizieren" bzw "Wiedergabe von Musik" iSd § 1 Z 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Eine davon abweichende Auslegung ist auch nicht - wie die Revisionswerberin vorbringt - verfassungskonform geboten, zumal der VwGH festgehalten hat, dass auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die in der Verordnung BGBl Nr 850/1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen eine Einzelfallprüfung (im Hinblick auf die Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO oder Belastungen der Umwelt iSd § 69a GewO) verpflichtend ist. Dass die Nachbarn in diesen Fällen nicht bzw nur eingeschränkt beizuziehen sind, ist nicht zu beanstanden.