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Baurecht

VwGH: OÖ BauO – konsensloser Zubau

Ein konsensloser Zubau macht bei Unteilbarkeit das gesamte Bauwerk konsenslos

06. 05. 2015
Gesetze:   § 49 OÖ BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Zubau, Beseitigungsauftrag

 
GZ 2011/05/0149, 06.11.2013
 
Im dritten OG eines Bauwerkes lag ein ca 60 m² großer Zubau vor. Auf Grund einer zwischenzeitigen Änderung des Bebauungsplanes war der Zubau nicht mehr genehmigungsfähig. Wegen Untrennbarkeit wurde das gesamte dritte OG als konsenslos angesehen. Hintergrund ist die Oberösterreichische Bauordnung.
 
VwGH: Die Verwaltungsbehörden sind an den Bebauungsplan, der eine Rechtsverordnung darstellt, gebunden. Für die Behörden des Verwaltungsverfahrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung (hier also jener der Berufungsbehörde) maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits der neue Bebauungsplan und bestand keine Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren wären die Baubehörden an die neue Rechtslage gebunden, sodass eine Baubewilligung nicht in Frage kommt.
 
Im Übrigen hat die belBeh festgestellt, dass keine Abtrennung zwischen dem östlichen Zubau, der grundsätzlich vom Konsens des Bewilligungsbescheides gedeckt gewesen ist, und dem gänzlich konsenslosen westlichen Zubau besteht. Insbesondere ist nicht einmal eine Tür vorgesehen, die beide Bereiche voneinander trennt.
 
Diesen Sachverhaltselementen haben die Bf im Verwaltungsverfahren nichts entgegengesetzt und sie bestreiten sie auch nicht in der Beschwerde. Der belBeh kann somit aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie Unteilbarkeit des Baues angenommen hat. Ausgehend davon, dass die belBeh zutreffend Unteilbarkeit angenommen hat, ist ferner zu bemerken, dass auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren hat. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist somit grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Das dritte Obergeschoß stellt ein solches einheitliches Bauwerk dar, weshalb sich der Bauauftrag zu Recht darauf bezogen hat.
 

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