Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur hinsichtlich der seiner Liegenschaft zugekehrten Front des Bauvorhabens zu
GZ 2011/05/0007, 06.11.2013
Der Nachbar wendete sich gegen die geplante Aufstockung eines Gebäudes. Hintergrund ist die Oberösterreichische Bauordnung.
VwGH: Wie die belBeh zutreffend festgehalten hat, steht dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur für die seiner Liegenschaft zugekehrte Front des Bauvorhabens zu.
In Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild bestehen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Auch das diesbezügliche Vorbringen vermag die Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu führen.