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Baurecht

VwGH: OÖ BauO – Prüfungsgegenstand im Baubewilligungsverfahren

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren; Prüfungsgegenstand sind daher die Pläne und nicht die tatsächlichen Verhältnisse; Antragsänderungen sind zulässig, soweit die Sache die gleiche bleibt

06. 05. 2015
Gesetze:   § 13 Abs 8 AVG, § 31 Abs 4 OÖ BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, tatsächliche Verhältnisse, Antragsänderung, Nachbarrechte, Seitenabstand

 
GZ 2010/05/0199, 06.11.2013
 
Die Beschwerde eines Nachbarn gegen ein Garagenvorhaben wurde als unbegründet abgewiesen. Hintergrund ist die Oberösterreichische Bauordnung.
 
VwGH: Hinsichtlich des Seitenabstandes besteht ein Nachbarrecht. Es ist aber festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Daher kommt es lediglich auf das eingereichte Projekt an, nicht aber etwa darauf, welcher Zustand besteht oder ob allenfalls eine andere Bauausführung erfolgt als im Projekt angegeben. Ausgehend davon kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf die tatsächlich gegebenen Umstände an und bedarf es hinsichtlich dieser Umstände auch keiner weiteren Ermittlungen durch die Behörde. Maßgebend ist lediglich, wie sich das eingereichte Projekt in den Einreichunterlagen darstellt.
 
Gem § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unzulässig ist auch eine so weitgehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens, dass nicht mehr dieselbe Sache gegeben ist.
 
Eine unzulässige Änderung in diesem Sinne ist nicht schon dann gegeben, wenn durch die Änderung ein Bauvorhaben bewilligungsfähig wird, das dies vor der Änderung nicht gewesen ist. Maßgeblich ist vielmehr nur, ob es sich nach der Änderung um eine andere Sache handelt.
 
Soweit die Bf verfahrensrechtliche Mängel geltend macht, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen. Eine Nachbarbeschwerde kann auf Grund von Verfahrensmängeln nur dann erfolgreich sein, wenn im Ergebnis auch Nachbarrechte verletzt wären. Im Übrigen besteht kein Nachbarrecht darauf, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist.
 

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