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Baurecht

VwGH: Grenzen von Auflagen im Bauverfahren

Nach dem OÖ BTG konnten eine Photovoltaik-Anlage und Baumpflanzungen nicht vorgeschrieben werden

06. 05. 2015
Gesetze:   § 3 OÖ BTG
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Baubewilligung, Auflage, Photovoltaik, Baumpflanzung, Nahversorgungsmarkt

 
GZ 2013/05/0006, 05.03.2014
 
Es ging um die Baugenehmigung für einen Nahversorgungsmarkt in OÖ. Die Nachbarn versuchten durchzusetzen, dass das Dach des Nahversorgungsmarktes mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet und auf der Parkfläche je fünf Abstellplätzen ein Baum gepflanzt werde. Nach dem OÖ BTG waren derartige Vorschreibungen nicht möglich.
 
VwGH: Zur Photovoltaik-Anlage: § 3 BTG kommt ebenso nicht als gesetzliche Grundlage für die von der bf Partei verlangte Auflage in Frage, weil nach dieser Bestimmung die Planung und Errichtung von Gebäuden nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen muss und davon auszugehen ist, dass dieser Stand der Technik in den OIB-Richtlinien abgebildet ist. Es findet sich aber nach diesen keine Grundlage für die gegenständliche Auflage. Der belBeh kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Begehren der bf Partei hinsichtlich der Auflage betreffend die Ausstattung des Daches für eine bestimmte Energieanlage nicht nähergetreten ist.
 
Zu den Baumpflanzungen: Der bf Partei ist wohl beizupflichten, dass Bodenversiegelungen dem Grundsatz des Umweltschutzes widersprechen und dass Bepflanzungen sich positiv iSd Umwelt auswirken. Der belBeh ist jedoch Recht zu geben, dass es keine baurechtlichen Vorschriften iSd Umweltschutzes gibt, die die Vorschreibung von Pflanzungen im gegebenen Zusammenhang rechtfertigen würden (vgl hingegen zB die Bestimmung des § 79 Abs 7 der Wr BauO). Wenn § 3 BTG in diesem Zusammenhang auf den Stand der Technik betreffend den Umweltschutz verweist und nach § 3 Z 4 BTG durch den Bestand und die Benützung der Baulichkeit schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden müssen, so bedeutet dies, dass an der Baulichkeit selbst anzuknüpfen ist. Es sind also gegebenenfalls baurechtliche Bestimmungen, zu denen auch solche des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans zählen, zu beachten, die eine bestimmte Ausgestaltung der Baulichkeit erfordern. Diesbezüglich können auch Auflagen vorgeschrieben werden. Für eine ausgleichende Maßnahme wie eine Baumpflanzung sind entsprechende baurechtliche Regelungen als Grundlage für eine Auflage hier allerdings nicht vorhanden.
 

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