Die Vermutung eines Baukonsenses kommt nur bei jenen Altbauten überhaupt in Betracht, für die keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist
GZ 2010/05/0092, 05.03.2014
VwGH: Der Sinn der Rsp zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.
Das Heranziehen der Rechtskonstruktion des vermuteten Konsens kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil für das gegenständliche Gebäude die angeführten Bewilligungen aus den Jahren 1908, 1909, 1951 und 1960 vorlagen, was von der Bf auch nicht bestritten wird.