Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks - durch Einvernahme des Fremden im Zuge der vom VwG durchgeführten mündlichen Verhandlung - bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der vom VwG vorgenommenen Zukunftsprognose kommt eine besondere Bedeutung zu
GZ Ra 2014/22/0154, 26.03.2015
VwGH: Unter Zitierung mehrerer hg Erkenntnisse (etwa vom 19. Dezember 2012, 2012/22/0202) weist die Revisionswerberin zutreffend darauf hin, dass nach ständiger hg Jud die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen von Arbeitsplatzzusagen sowie von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben für die Drittstaatsangehörigen nicht als eine solche Sachverhaltsänderung zu beurteilen sei, die bei der anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gem Art 8 EMRK zumindest möglich.
Selbst im Fall einer Neubeurteilung sind unter Berücksichtigung der bisherigen Gesamtaufenthaltsdauer der mitbeteiligten Parteien in Österreich von etwa 5 ½ Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse die von den mitbeteiligten Parteien iSd Art 8 EMRK geltend gemachten Umstände nicht von solchem Gewicht, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen hätte akzeptiert werden müssen. Der VwGH verkennt nicht, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge einer Verhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurden aber - abgesehen von den Sprachkursen, den Arbeitsplatzzusagen und dem Freundeskreis - keine weiteren integrationsbegründenden Umstände vorgebracht; eigenen Angaben zufolge sind die mitbeteiligten Parteien arbeitslos, nicht krankenversichert und erhalten Kost, Quartier und finanzielle Unterstützung von einem Verein. Sie durften mit Blick auf die unberechtigten Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen, in Österreich bleiben zu können. Ihr Aufenthaltsstatus stellte sich somit stets als unsicher dar. Die von ihnen ins Treffen geführten Umstände waren demgegenüber in ihrer Gesamtheit nicht so außergewöhnlich, dass sie die - als hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen könnten.