Rechtsausführungen eines technischen Amtssachverständigen stellen kein technisches Sachverständigengutachten dar; es ist der Behörde verwehrt, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der (als nicht schlüssig betrachteten) Beurteilung durch den Sachverständigen zu setzen
GZ 2012/05/0086, 05.03.2014
VwGH: Die im fortgesetzten Berufungsverfahren eingeholte bautechnische Beurteilung des Projektes durch den Amtssachverständigen O beschränkt sich auf die Ausführungen, dass die vom Planverfasser korrigierte Fassadenabwicklung überprüft worden sei und das Projekt die höchstzulässige Gebäudehöhe sowie den zulässigen Gebäudeumriss einhalte und somit der BO und dem gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche. Diese Äußerung stellt kein Gutachten dar, sondern eine rechtliche Beurteilung.
Im Übrigen wird es der Anforderung, die behördliche Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn die Behörde dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen.