Will sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rsp berufen, muss er konkret darlegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rsp abweicht
GZ Ra 2014/20/0112, 04.12.2014
VwGH: Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zumindest auf ein Abweichen von der Rsp berufen will, hätte er im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rsp abweicht.