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Verfahrensrecht

VwGH: In den gem § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte

In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, hg Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren

06. 05. 2015
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Gründe

 
GZ Ra 2014/02/0114, 21.11.2014
 
VwGH: In den gem § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, hg Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren.
 

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